Die meisten Menschen, wie auch Kolleg*innen, sind von den höheren monatlichen Abschlägen der Betriebs- und Heizkosten oder bereits von Nachzahlungsforderungen betroffen.
Für den Monat, in dem die Nachzahlungen entstehen, kann sich für viele Menschen daraus ein Leistungsanspruch aus dem SGB II bzw. XII ergeben. Bei erwerbstätigen Personen und Rentner*innen, die normalerweise keinen Anspruch haben, nun aber durch eine Heizkostennachzahlung die Grenze der Hilfebedürftigkeit überschreiten, entsteht also ein Anspruch auf Grundsicherung. Diese Hilfebedürftigkeit kann für einen oder auch mehrere Monate bestehen.
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